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   RG, 07.02.1930 - I 74/30   

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https://dejure.org/1930,333
RG, 07.02.1930 - I 74/30 (https://dejure.org/1930,333)
RG, Entscheidung vom 07.02.1930 - I 74/30 (https://dejure.org/1930,333)
RG, Entscheidung vom 07. Februar 1930 - I 74/30 (https://dejure.org/1930,333)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Drohung mit der Unterlassung einer strafbaren Handlung den Tatbestand der Erpressung erfüllen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 63, 424
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81

    Kaufhausdetektiv - § 240 StGB, Drohung mit Unterlassen

    In späteren Entscheidungen (RGRspr. 10, 582; RG LZ 1917, 342 und RGSt 63, 424 ff.) nimmt das Reichsgericht dagegen ohne weitere Begründung an, daß die Ankündigung einer Unterlassung nur bei Verstoß gegen eine Handlungspflicht als Drohung anzusehen sei.
  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

    Anders als einerseits in Fällen der Drohung mit einer Handlung, die dem Bedrohten schadete, die er indes hinzunehmen hätte, und andererseits in Fällen der Drohung mit der Unterlassung einer Handlung, zu welcher der Drohende verpflichtet wäre (vgl. zu diesen Fallgruppen nur Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 240 Rdn. 20 m.w.N.), hatte die Rechtsprechung für die Fallgruppe der Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, die Drohung mit einem empfindlichen Übel zunächst überwiegend verneint (vgl. RGSt 63, 424; BGH GA 1960, 277; NStZ 1982, 287).
  • BGH, 29.01.1954 - 1 StR 682/53

    Rechtsmittel

    Eine Unterlassung der Hilfeleistung ist aber nur dann ein Übel im Sinne des Gesetzes, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht (RGSt 14, 264, 265; 63, 424; 72, 75; GA 43, 125).
  • BGH, 13.05.1964 - 2 StR 528/63

    Rechtsmittel

    In dem Vorgehen des Angeklagten gegenüber L. hat die Strafkammer zutreffend die Drohung mit einer Unterlassung als Übel gesehen; denn der Angeklagte hat damit zugleich eine Pflicht zum Handeln verletzt (vgl. RGSt 14, 265; 63, 424).
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